Studium mit Kind
Mehr Infos über die Unterstützung von Studierenden mit Kindern an der Uni- versität findet ihr auch hier:
www.mit-kind-studieren.de
Kontakt
Malin Veenhuis-Memela
Telefon: +49 541 969-4686
E-Mail: familienservice@uni-osnabrueck.de
Raum: 52/509
Gleichstellungsbüro Neuer Graben 7/9
Der Familienservice des Gleichstellungsbüros
- Individuelle und vertrauliche Beratung rund um die Fragen der Organisation von Familie und Studium (u. a. Urlaubssemester, Mutterschutz) und der Finanzierung (u. a. Elterngeld, Bafög-Anspruch mit Kindern, Madame Courage-Stipendium für Alleinerziehende, Übernahme von Betreuungskosten in besonderen Situationen)
- Hilfe bei der Suche nach einer Kin- derbetreuung, sowohl regulär und als Notfall- oder Randzeitenbetreuung
Zentrale Projekte und Maßnahmen des Familienservice
- Notfallbetreuung: Bei Ausfall der Regelbetreuung und bei Betreuungsengpässen habt ihr die Möglichkeit, über die Notfallbetreuung eine Betreuungsperson zu organisieren. Ihr könnt euch im Familienservice für das Programm registrieren lassen
- Kinderbungalow: Der Kinderbungalow ist eine eigene Betreuungseinrichtung der Universität. Hier werden 8 Kinder von Tagesmüttern in den Räumen der Universität am Westerberg betreut.
- Madame Courage Osnabrück: Finanzielles Stipendiumprogramm für alleinerziehende Studierende in der Abschlussphase des Studiums.
Familienzimmer
Bei den Familienzimmern handelt es sich um liebevoll und gemütlich einge- richtete Räume, die Kindern Platz zum Toben, Spielen und Herumtollen bieten. Sie dienen als Anlaufstelle für Studierende und Beschäftigte mit Kindern. Hier könnt ihr euch mit Kind aufhalten, eine kleine Pause machen oder auch arbeiten, während euer Kind spielt oder schläft.
Standorte der Familienzimmer:
- Neuer Graben 7/9, Gebäude 52, Raum E 01
- Unibibliothek Alte Münze 16, Raum E 215
- Mensa am Westerberg
- Bibliothek am Westerberg, Gebäude 96, Raum E12
Das Studentenwerk [sic!]
In den Mensen des Studentenwerkes [sic!] erhalten studierende Eltern bis zum 10. Lebensjahr des Kindes eine kostenlose Kinderportion. Außerdem bietet das Studentenwerk [sic!] Wickelgelegenheiten, Spielecken und eine baby.lounge für stillende Mütter. Das Studentenwerk [sic!] betreibt außerdem eine CampusKita.
Notfallbetreuung für Kinder
Die evangelische Familienbildungsstätte bietet eine Notfallbetreuung für Berufstätige und Studierende an.
Wie kann die Hilfe in Anspruch genommen werden?Um die Notfallbetreuung nutzen zu können, lasst euch bitte als potenzielle Nutzer*innen im Gleichstellungsbüro der Universität registrieren. Ansprechpartnerin ist hier Lena Lorenz.
Dann genügt ein Anruf bei der Vermittlungs-Hotline 0 800 – 588 96 27, Montag bis Freitag in der Zeit von 7 – 20 Uhr oder am Sonntag von 15 – 20 Uhr.
Teilt frühestens sieben Tage vorher die voraussichtliche Betreuungsdauer und eure Kontaktdaten mit. Dann erhaltet ihr umgehend eine Rückmeldung, ob und wie die Betreuung organisiert wird, sowie die Kontaktdaten der verfügbaren Betreuungskräfte.
Wo findet die Notfallbetreuung statt?
Da es für ein Kind zu Hause am schönsten ist, findet die Betreuung im elterlichen Haushalt statt. Ihr Wohnort muss in Stadt oder Landkreis Osnabrück bzw. einem Umkreis von bis zu 30 Kilometern rund um Osnabrück liegen.
Welche Kosten entstehen?
Für den schnellen und flexiblen Einsatz zahlen berufstätige und studierende Eltern nichts. Die Kosten übernehmen die beteiligten Unternehmen und Einrichtungen.
Kontakt
Lena Lorenz
Telefon: +49 541 969 4521
E-Mail: lena.lorenz@uni-osnabrueck.de
Raum: 52/509
Gleichstellungsbüro Neuer Graben 7/9
Für alle weiteren Fragen wendet euch gerne direkt an das Gleichstellungsbüro der Universität oder die evangelische Fabi:
Organisation
Beurlaubung
Sowohl während der Schwangerschaft als auch für die Erziehung eines Kindes können sich Eltern (im Falle der Erziehung auch abwechselnd) im Studium bis zu sechs Semester beurlauben lassen.
Dazu muss bei der Antragstellung der Mutterpass bzw. die Geburtsurkunde vorgelegt werden. Der Antrag muss jedes Semester neu gestellt werden. Bafög gibt es während dieser Zeit nicht, die Förderung wird aber mit der Wiederaufnahme des Studiums weitergezahlt. Es empfielt sich, dass Bafög Amt zu kontaktieren, bevor man sich endgültig beurlauben lässt. Während der Beurlaubung kann allerdings stattdessen für ein Semester Sozialhilfe beantragt werden.
Im Falle, dass andere Sozialleistungen nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die dafür gegründete Mutter-Kind Stiftung eine Anlaufstelle sein. Hier kann Geld beantragt werden für den Erwerb dringend benötigter Anschaffungen, wie z.B. die Erstaustattung des Kindes etc. (Achtung, verdient der Vater genug, ist er dafür verantwortlich).
Beim Sozialamt kann Auskunft darüber geholt werden, wer die Verteilung der Mittel übernommen hat. Anträge sind ebenfalls beim Sozialamt, bei Pro Familia, beim Deutschen Roten Kreuz, bei der Caritas oder bei allen Schwangerschaftsberatungsstellen der Städte und Landkreise erhältlich.
Finanzielle Zuwendungen aus der Stiftung dürfen nicht angerechnet werden auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und -hilfe, Kindergeld, Wohngeld und andere soziale Leistungen.
Denkt immer daran Anträge und Formulare so früh wie möglich zu stellen- das erspart eventuelle finanzielle Überbrückungsmonate!
Wohngeld
Zwar haben Studierende keinen Anspruch auf Wohngeld, aber für das Kind kann ein Wohngeldanspruch bestehen. Die Höhe dafür richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und der gezahlten Miete.
Elterngeld/ Erziehungsgeld
Das Eltergeld gilt für Geburten ab dem 1.Januar 2007 und tritt an Stelle des Erziehungsgeldes. Elterngeld erhält ein Elternteil, wenn es einen großen Teil seiner Zeit für die Betreuung des Kindes aufwendet. Es kann für die ersten 12 Monate nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Alleinerziehende und Paare, bei denen sich beide Elternteile Zeit für die Betreuung nehmen, haben bis zu 14 Monate Anspruch. Außerdem kann man die Elterngeldbezugszeit verdoppeln – dann wird monatlich aber nur halb soviel ausgezahlt.
Das Elterngeld ersetzt 67% des nach der Geburt des Kindes wegfallendes Erwerbseinkommens (lag das monatliche Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro, werden bis zu 100 Prozent gezahlt) bis maximal 1800 Euro und beträgt für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro. Dieses Mindestelterngeld von 300 Euro wird nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet- jeder Mehrertrag dagegen schon.
Näheres unter:
www.dgb-jugend.de/studium/dein_geld/studieren_mit_kind/nach_der_geburt#elterngeld
Das Erziehungsgeld gilt nur noch für Kinder, die vor dem 31.12.2006 geboren sind. Ansonsten greifen die Regelungen des Elterngeldes.
Erziehungsgeld erhält ein Elternteil, wenn es einen großen Teil seiner Zeit für die Betreuung des Kindes aufwendet. Es kann für zwei Jahre (monatlich zirka 307 Euro, bei Neuanträgen nach dem 31. Dezember 2003 monatlich 300 Euro) oder für ein Jahr (monatlich zirka 460 Euro) in Anspruch genommen werden. In der Regel wird Erziehungsgeld auch gewährt, wenn das Studium nicht unterbrochen wird. Können beide Eltern Erziehungsgeld erhalten, müssen sie entscheiden, wer es nun tatsächlich bekommt.
Ausführliche Informationen sowohl zum Erziehungsgeld und zum Elterngeld gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de).
BAföG
Kinderbetreuungszuschlag
Seit Dezember 2007 erhalten BAföG-Empfänger, die mit eigenen Kindern (bis 14 Jahre) in einem Haushalt leben, einen zusätzlichen monatlichen Zuschuss (so genannten Kinderbetreuungszuschlag).
Dieser Zuschlag beträgt seit dem Wintersemester 2022/2023 monatlich 160 Euro für jedes Kind und steht jungen Müttern und Vätern so lange zu, wie sie während ihrer mit BAföG geförderten Ausbildung mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben. Erhalten beide Eltern BAföG, erhält nur einer von beiden den Kinderzuschlag.
Gut zu wissen: Der Kinderbetreuungszuschlag ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss!
Mehr Zeit für Studierende mit Kind
Für studierende Mütter und Väter gilt außerdem: Wenn sie die Regelstudienzeit überschreiten, weil sie in der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes weniger Zeit für das Studium hatten, kann die Förderung für eine angemessene Zeit verlängert werden. Auch für diese Verlängerungszeit wird die Ausbildungsförderung als Zuschuss gewährt, das heißt, die jungen Eltern werden finanziell nicht belastet.
Zudem gilt: Die Eltern sind auch dann noch BAföG-berechtigt, wenn sie wegen der Erziehung ihrer Kinder den Ausbildungsbeginn so lange hinausgeschoben haben, dass die Altersgrenze von 45 Jahren überschritten haben. Wenn das Kind die Altersgrenze von 14 Jahren erreicht, muss die Ausbildung aber unverzüglich wieder aufgenommen werden.
Arbeitslosengeld II
Grundsätzlich steht Studierenden kein Arbeitslosengeld II zu. Allerdings besteht ein Anspruch auf Schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf (finanzielle Belastungen, die nicht mit der Ausbildung in Zusammenhang stehen), auf einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft (z.B. Schwangerschaftskleidung) und die Erstaustattung fürs Kind. Hinzu kommt ein Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Kindergeld
Einen Rechtsanspruch hat jede/r, die/der ein Kind hat und dessen Wohnsitz ständiger Aufenthaltsort in Deutschland ist. Ausländische Eltern haben nur dann einen Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung haben. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes.
Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und beträgt für das erste bis dritte Kind je 154 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Zahlung auf 179 Euro.
Der Antrag auf Kindergeld wird nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur oder des öffentlichen Dienstes gestellt. Dem ausgefüllten Kindergeldantrag muss die Geburtsurkunde beigefügt werden.
Eltern minderjähriger Kinder, die zwar über ausreichend Einkommen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt damit zu decken, aber rechnerisch nicht genug für den Unterhalt der Kinder haben erhalten zu dem Kindergeld einen Kinderzuschlag pro Kind von bis zu 140 Euro. Dieser wird bei der Familienkasse des Arbeitsamtes beantragt und für höchstens 36 Monate gezahlt.
Krankenversicherung
Das Kind muss krankenversichert sein. Ein Elternteil muss sich dazu für ca. 50€/Monat bei einer Krankenkasse selbst versichern lassen und kann dort das Kind über eine Familienversicherung anmelden.
Eine andere Möglichkeit ist die, das Kind bei den Großeltern in der Familienversicherung mitzuversichern. Hierzu verlangen die Krankenkassen, dass das Kind über die Großeltern den Lebensunterhalt bestreitet und/oder sogar im Haushalt dieser lebt.
Näheres dazu gibt es bei den jeweiligen Krankenkassen!
Mutterschaftsgeld
Sobald eine Schwangerschaft feststeht, darf der Arbeitgeber die Beschäftigte nicht kündigen (außer der Arbeitsvertrag läuft aus).
Um Mutterschaftsgeld beziehen zu können, muss ein Beschäftigungsverhältniss bestehen, welches durch Schwangerschaft und/oder Geburt unterbrochen wird.
Der Mutterschaftschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach der Geburt. Solange wird der Nettolohn gezahlt- 13€ pro Tag zahlt die Krankenkasse, den Rest der Arbeitgeber.
400€-Jobberinnen, die nicht selbst versichert sind, bekommen von Bundesversicherungsamt (auf Antrag!) bis zu 210€ – der Arbeitgeber zahlt hierbei nichts dazu.
